Der Beschwerdeführer habe um sein Leben gekämpft als er versucht habe, den Beschuldigten davon abzuhalten, ihn abzustechen. Dass der Beschwerdeführer nicht schwer oder gar tödlich verletzt worden sei, sei nur dem Zufall und viel Glück zu verdanken. Der Beschuldigte sei völlig in Rage gewesen und habe dem Beschwerdeführer und E. gedroht, er werde sie umbringen (Beschwerde vom 31. März 2023, Ziffer II.4). Hingegen seien die Ausführungen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht glaubhaft. So habe der Beschuldigte insbesondere ausgeführt, kein Messer in der Hand gehabt zu haben.