2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, bei einer zweifelhaften Beweislage sei grundsätzlich eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Widersprächen sich Beweise, so sei es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Beschwerde vom 31. März 2023, Ziffer II.1 und II.3). Es habe keine Notwehrsituation vorgelegen (Beschwerde vom 31. März 2023, Ziffer II.4). Der Beschwerdeführer und E. hätten das Geschehene anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2021 glaubhaft geschildert: Sie hätten an der Haustüre des Beschuldigten geklopft und geläutet. E. habe mit dem Beschuldigten reden wollen.