Dies spreche klar für eine "oberflächliche" Stichwunde des Beschwerdeführers. Zwischen den betroffenen Rechtsgütern, nämlich der körperlichen Integrität des Beschuldigten und des Beschwerdeführers, habe demnach kein offensichtliches Missverhältnis bestanden. Zudem sei die Abwehrhandlung angemessen gewesen, indem der Beschuldigte seinerseits die körperliche Unversehrtheit eines Angreifers beeinträchtigt habe (Einstellungsverfügung vom 13. März 2023, S. 4).