mehr gehalten gewesen, die Auseinandersetzung mit blossen Händen fortzuführen. Vorliegend habe das Rüstmesser das mildeste erfolgsversprechende Abwehrmittel dargestellt. Der Beschwerdeführer habe gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. (fortan: IRM F.) vom 30. Juni 2021 an der rechtsseitigen Rumpfwand eine Stichwunde erlitten, durch welche weder die Brusthöhle geöffnet noch innere Organe verletzt worden seien. Eine konkrete Lebensgefahr habe nicht bestanden. Dies spreche klar für eine "oberflächliche" Stichwunde des Beschwerdeführers.