2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, der Beschuldigte habe mit seinem Handeln die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB erfüllt. So habe sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befunden, als er sich mit dem Rüstmesser gegen den Beschwerdeführer und E. – von welchen die Aggressionen ausgegangen seien – zur Wehr habe setzen müssen. Der Beschwerdeführer und E. seien gegen den Willen des Beschuldigten überraschend in dessen Wohnung eingedrungen und dem Beschuldigten sowohl zahlenmässig als auch körperlich überlegen gewesen.