319 Abs. 1 lit. a StPO – insbesondere ist auch der Strafanzeige vom 23. August 2021 von E. nicht zu entnehmen, dass sich das angezeigte Verhalten gegen den Beschwerdeführer richtete (vgl. act. 610 ff.) – nicht beschwert. Auf die Beschwerde wäre diesbezüglich nicht einzutreten.