322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit insoweit einzutreten.