Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 25. Juni 2021 mit einem Rüstmesser in der rechten Hand auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe diesem eine "oberflächliche" Stichwunde an der rechtsseitigen Rumpfwand zugefügt. Aufgrund der geltend gemachten konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers – als Träger des Rechtsgutes, welches durch den Raufhandel mitgeschützt wird – als unmittelbare Folge des fraglichen Geschehens und infolge der Verletzung dessen physischer Integrität ist dieser gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m.