138 IV 258 E. 3.1.2). Hingegen schützt Art. 123 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowohl die körperliche Integrität als auch die körperliche und psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.1 und 1.4; 135 IV 152 E. 2.1.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4.3). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 25. Juni 2021 mit einem Rüstmesser in der rechten Hand auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe diesem eine "oberflächliche" Stichwunde an der rechtsseitigen Rumpfwand zugefügt.