Der Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB bezweckt den Schutz des Lebens oder der körperlichen Integrität der Teilnehmer oder Dritter. Der Tatbestand des Raufhandels strebt als abstraktes Gefährdungsdelikt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie den Schutz des Individualinteresses der Opfer von solchen Schlägereien an (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2. m.w.H.). Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE -4-