1.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren gegen den Beschuldigten am 2. August 2021 bezüglich des Sachverhaltskomplexes vom 25. Juni 2021 in Q. als Privatkläger konstituiert (vgl. act. 304). Er wehrt sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Tatbestände des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Der Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB bezweckt den Schutz des Lebens oder der körperlichen Integrität der Teilnehmer oder Dritter.