1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen, bzw. beschwert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO).