3.2. Der Beschwerdeführer leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. April 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 600.00 für allfällige Kosten am 28. April 2023. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit seiner Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: