Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.117 (STA.2021.4761) Art. 280 Entscheid vom 8. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Gall Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 13. März 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. reichte mit Eingabe vom 2. August 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige und Strafantrag ein gegen B. (fortan: Be- schuldigter) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung sowie einfacher Körperverletzung und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. 1.2. E. reichte am 23. August 2021 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg Strafanzeige gegen B. wegen Nötigung ein (vgl. Verfahrens- Nr. SBK.2023.116). 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 13. März 2023 betreffend Raufhandel und einfacher Kör- perverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO und hinsichtlich Anstiftung zu mehrfach versuchter Nöti- gung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Zivilklagen wurden keine behandelt. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und eine Entschädigung oder Genugtuung wurde nicht ausgerichtet. Die Einstellungsverfügung wurde am 14. März 2023 durch die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 21. März 2023 zugestellte Einstellungsverfügung er- hob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. März 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. März 2023 im Strafverfahren ST.2021.4761 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei weiterzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfü- gung vom 19. April 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 600.00 für allfällige Kosten am 28. April 2023. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit seiner Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen, bzw. beschwert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; LIEBER, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO). 1.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren gegen den Beschuldigten am 2. August 2021 bezüglich des Sachverhaltskomplexes vom 25. Juni 2021 in Q. als Privatkläger konstituiert (vgl. act. 304). Er wehrt sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Tatbestände des Raufhan- dels und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand. Der Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB bezweckt den Schutz des Lebens oder der körperlichen Integrität der Teilnehmer oder Dritter. Der Tatbestand des Raufhandels strebt als abstraktes Gefährdungsdelikt pri- mär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie den Schutz des Individualinteresses der Opfer von solchen Schläge- reien an (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2. m.w.H.). Bei den abstrakten Gefähr- dungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE -4- 138 IV 258 E. 3.1.2). Hingegen schützt Art. 123 StGB nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts sowohl die körperliche Integrität als auch die körperliche und psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.1 und 1.4; 135 IV 152 E. 2.1.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4.3). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 25. Juni 2021 mit einem Rüstmesser in der rechten Hand auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe diesem eine "oberflächliche" Stichwunde an der rechtsseitigen Rumpfwand zugefügt. Aufgrund der gel- tend gemachten konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität des Be- schwerdeführers – als Träger des Rechtsgutes, welches durch den Rauf- handel mitgeschützt wird – als unmittelbare Folge des fraglichen Gesche- hens und infolge der Verletzung dessen physischer Integrität ist dieser ge- mäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zur Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit inso- weit einzutreten. 1.2.3. Hingegen ist unklar, ob sich der Beschwerdeführer auch gegen die Einstel- lung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hinsichtlich der Anstiftung zu mehrfach versuchter Nötigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zur Wehr setzt. Im Rahmen seiner Beschwerde vom 31. März 2023 äussert sich der Beschwerdeführer zumindest nicht zum entsprechenden Sachver- haltskomplex vom Mai bzw. Juni 2021 in Q.. Ohnehin ist der Beschwerde- führer mangels Rechtsschutzinteresses (vgl. E. 1.2.1 hiervor) an der Auf- hebung oder Abänderung der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO – insbeson- dere ist auch der Strafanzeige vom 23. August 2021 von E. nicht zu ent- nehmen, dass sich das angezeigte Verhalten gegen den Beschwerdeführer richtete (vgl. act. 610 ff.) – nicht beschwert. Auf die Beschwerde wäre dies- bezüglich nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung aus, der Beschuldigte habe mit seinem Handeln die Vo- raussetzungen der rechtfertigenden Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB erfüllt. So habe sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befunden, als er sich mit dem Rüstmesser gegen den Beschwerdeführer und E. – von welchen die Aggressionen ausgegangen seien – zur Wehr habe setzen müssen. Der Beschwerdeführer und E. seien gegen den Willen des Beschuldigten überraschend in dessen Wohnung eingedrungen und dem Beschuldigten sowohl zahlenmässig als auch körperlich überlegen gewesen. Nachdem der Beschuldigte mehrere Schläge ins Gesicht erhalten habe, sei er nicht -5- mehr gehalten gewesen, die Auseinandersetzung mit blossen Händen fort- zuführen. Vorliegend habe das Rüstmesser das mildeste erfolgsverspre- chende Abwehrmittel dargestellt. Der Beschwerdeführer habe gemäss Be- richt des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. (fortan: IRM F.) vom 30. Juni 2021 an der rechtsseitigen Rumpfwand eine Stich- wunde erlitten, durch welche weder die Brusthöhle geöffnet noch innere Organe verletzt worden seien. Eine konkrete Lebensgefahr habe nicht be- standen. Dies spreche klar für eine "oberflächliche" Stichwunde des Be- schwerdeführers. Zwischen den betroffenen Rechtsgütern, nämlich der körperlichen Integrität des Beschuldigten und des Beschwerdeführers, habe demnach kein offensichtliches Missverhältnis bestanden. Zudem sei die Abwehrhandlung angemessen gewesen, indem der Beschuldigte sei- nerseits die körperliche Unversehrtheit eines Angreifers beeinträchtigt habe (Einstellungsverfügung vom 13. März 2023, S. 4). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, bei ei- ner zweifelhaften Beweislage sei grundsätzlich eine gerichtliche Beurtei- lung angebracht. Widersprächen sich Beweise, so sei es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Beschwerde vom 31. März 2023, Ziffer II.1 und II.3). Es habe keine Notwehrsituation vorgelegen (Beschwerde vom 31. März 2023, Ziffer II.4). Der Beschwerde- führer und E. hätten das Geschehene anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 15. Juli 2021 glaubhaft geschildert: Sie hätten an der Haustüre des Beschuldigten geklopft und geläutet. E. habe mit dem Beschuldigten reden wollen. Der Beschuldigte und E. hätten sich in der Wohnung gestrit- ten und sich gegenseitig geschlagen. Der Beschwerdeführer habe die Si- tuation zu beruhigen versucht und habe nur reden wollen. Der Beschuldigte sei dann allerdings sehr laut geworden, sei in die Küche gegangen, habe ein Messer geholt und sei auf den Beschwerdeführer losgegangen. Erst durch das Handeln des Beschuldigten sei die Situation eskaliert. Der Be- schwerdeführer habe um sein Leben gekämpft als er versucht habe, den Beschuldigten davon abzuhalten, ihn abzustechen. Dass der Beschwerde- führer nicht schwer oder gar tödlich verletzt worden sei, sei nur dem Zufall und viel Glück zu verdanken. Der Beschuldigte sei völlig in Rage gewesen und habe dem Beschwerdeführer und E. gedroht, er werde sie umbringen (Beschwerde vom 31. März 2023, Ziffer II.4). Hingegen seien die Ausfüh- rungen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht glaubhaft. So habe der Beschuldigte insbesondere ausgeführt, kein Messer in der Hand gehabt zu haben. Auch habe die Auswertung der Telefone – entgegen der Ausfüh- rungen des Beschuldigten – ergeben, dass der Beschwerdeführer und E. während der Auseinandersetzung keine Fotos vom Beschuldigten gemacht hätten. Zudem habe sich auch erwiesen, dass die vom Beschuldigten vor- gebrachten verängstigenden Nachrichten von einer anderen Person stam- men würden, mit welcher der Beschuldigte schon längere Zeit regelmässig -6- Kontakt habe. Weiter habe der Beschuldigte sowohl den Ablauf des Ge- schehens als auch die Anzahl der Angreifer – von zwei bis 20 Personen – immer wieder geändert. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen, dass ein Gericht zu einem Urteil zulasten des Beschuldigten kommen könne (Beschwerde vom 31. März 2023, Ziffer II.4). 2.3. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, es sei einsichtig, dass er sich gegen die qualifizierte Freiheitsberaubung mit schwerer Kör- perverletzung, den Raufhandel und Hausfriedensbruch, begangen am 25. Juni 2021 durch den Beschwerdeführer und E., zu wehren versucht habe (Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023, S. 1). Vorliegend sei von ei- nem sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall auszugehen, weshalb eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu erfolgen habe (Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023, S. 2). 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellung hat ebenfalls zu erfol- gen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Einstellung kommt in den Fällen von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO nur in Frage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch zu erwar- ten ist. Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" ist in Zweifelsfällen der Entscheid auch hier dem Gericht zu überlassen und demzufolge Anklage zu erheben (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 319 StPO). 4. 4.1. Im vorliegenden Fall stehen die Vorwürfe des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) im Raum: Des Raufhandels macht sich schuldig, wer sich an einem solchen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Art. 133 Abs. 1 StGB). Raufhandel liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung beteili- gen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel -7- teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu för- dern bzw. deren Intensität zu steigern. Darüber hinaus gilt auch der Abweh- rende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Je- doch ist nur wer sich völlig passiv verhält, von der Bestimmung nicht erfasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 m.w.H.). Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Ge- sundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand ge- braucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). 4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerde- führer und E. den Beschuldigten in dessen Wohnung aufsuchten. Der Be- schuldigte wollte die Türe wieder zumachen, als er E. davorstehen sah. E. stiess mit ihren Händen gegen die Türe, woraufhin sie und der Beschwer- deführer die Wohnung des Beschuldigten betraten (act. 484, Fragen 96 f., 99 und 101; act. 575, Frage 13). Im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, E. und dem Beschuldigten kam es zu einem Handgemenge um ein Messer. In der Folge erlitt der Beschwerde- führer insbesondere eine 1 cm lange querläufige Stichwunde in Höhe der achten rechten Rippe (Stichverletzung thorakal rechts) und eine ca. 6-7 cm lange oberflächliche Schnittwunde – welche nur die Haut betrifft – über den Brustkorb (act. 345 f. und 602 f.). Die Verletzungen des Beschwerdefüh- rers sind angesichts der Schmerzen als nicht mehr unerheblich zu qualifi- zieren, zumal die Wunde am Brustkorb insbesondere auch nachts fortwäh- rend nachgeblutet habe und sich der Beschwerdeführer in der Folge auf- grund der Schmerzen ins Klinikum G. habe fahren lassen (vgl. act. 344). Zudem erfolgte eine Behandlung mit Schmerzmitteln, Antibiotika und einer Auffrischung der Tetanus-Schutzimpfung (act. 346). Fest steht zudem, dass E. "erst" aufgrund des Gerangels betreffend das Messer dem Be- schuldigten mit einem Holzstück mindestens einmal auf dessen Kopf und linkes Bein geschlagen (act. 477, Frage 10; act. 479, Frage 34; act. 482, Fragen 76 f.; act. 546, Frage 100; act. 578, Frage 38) und ihm im Badezim- mer in die Hand gebissen (act. 477, Frage 10) hat. Zudem hat E. dem Be- schuldigten dann die Hände zugebunden und ihn anschliessend geschla- gen (act. 477, Frage 10). Sie hat den gefesselten Beschuldigten mehrmals mit der rechten Faust und mindestens ein Mal mit dem rechten Fuss in das Gesicht bzw. den Oberkörper geschlagen (act. 480, Fragen 50 f. und 54; act. 481, Fragen 56 f. und 63; act. 482, Frage 73; act. 483, Frage 81; vgl. auch act. 548, Frage 117; act. 581 f., Fragen 69 und 71). Ebenfalls hat sie den Beschuldigten erneut mit dem Holzstück auf das Bein bzw. die Füsse geschlagen (act. 579, Frage 44; act. 581 f., Fragen 69 und 71). Unter Be- rücksichtigung des Umstands, dass die abschliessende rechtliche Würdi- gung der Vorwürfe im Falle der Anklageerhebung dem Sachgericht obliegt, -8- dürfte das soeben beschriebene Vorgehen des Beschuldigten den Tatbe- stand des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB und der einfachen Kör- perverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt haben. 5. 5.1. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt hat. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist der Angegriffene und jeder andere gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Dabei ist ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Verwendung eines Mes- sers besondere Zurückhaltung geboten, da dessen Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutba- ren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werk- zeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorge- kehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgü- ter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der er- fahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m.w.H.). 5.2. Unklar ist, ob – und in welchem Ausmass – es vor dem Messereinsatz zu Gewalttätigkeiten zwischen dem Beschuldigten, dem Beschwerdeführer und E. gekommen ist. In diesem Zusammenhang führte E. bei der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021 aus, der Beschuldigte sei laut geworden, als sie und der Beschwerdeführer in dessen Wohnung ein- getreten seien. Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten daraufhin gesagt, er solle ruhig bleiben, sie würden nur mit ihm sprechen wollen. Der Beschuldigte habe gesagt, er bringe den Beschwerdeführer um. Daraufhin sei der Beschuldigte in die Küche gegangen und anschliessend mit einem Messer auf den Beschwerdeführer zugegangen (vgl. act. 477 f., Fragen 10 f.). An der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2021 bestätigte E. ihre Aussagen (act. 574, Frage 12) und ergänzte, vom Beschuldigten ge- schlagen worden zu sein und ihn – vor dem Einsatz des Messers – mit der Faust zurückgeschlagen zu haben (act. 577, Frage 27). Der Beschwerde- führer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2021 zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn am Kragen gepackt, als er ihn und E. bei der Türe zu seiner Wohnung gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten gemäss eigener Aussage auch am Hals gepackt und diesem gesagt, er wolle nur mit ihm sprechen. In der Folge habe der Beschuldigte gesagt, sie sollen reinkommen. Nachfolgend habe ein Streit bzw. eine Schlägerei angefangen, wobei der Beschuldigte ein Messer be- -9- händigt habe (act. 507 f., Fragen 52-57). Anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 15. Juli 2021 konkretisierte der Beschwerdeführer seine Aussagen insofern, als es vor dem Einsatz des Messers durch den Be- schuldigten zum Streit zwischen diesem und E. gekommen sei (act. 577, Fragen 23 f.), wobei der Beschuldigte und E. sich ein paar Mal geschlagen hätten (act. 577, Fragen 25 f.). Der Beschwerdeführer habe dem Beschul- digten gesagt, man wolle nur mit ihm sprechen. Der Beschuldigte sei dann in die Küche gelaufen und mit dem Messer in der Hand zurückgekommen (act. 575 f., Frage 19). Der Beschwerdeführer habe – bevor der Beschul- digte das Messer nehmen konnte – diesen nicht geschlagen (act. 577, Frage 24). Hingegen führte der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2021 aus, er habe versucht, die Wohnungstüre wieder zuzumachen, sei jedoch daran gehindert worden, da der Beschwer- deführer ihn am Hals gepackt und ihm einen Faustschlag ans Auge ver- passt habe. E. habe den Beschuldigten dann ans andere Auge geschlagen. In der Folge habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer einen Box- schlag verpasst. Im weiteren Fortgang habe ihm E. den Penis gedrückt und umgedreht. Daraufhin habe der Beschuldigte E. in beide Finger gebissen. Schliesslich hätten E. und der Beschwerdeführer den Beschuldigten mit ei- ner Holzlatte geschlagen und diesen ins Badezimmer gezogen. Beim Zie- hen ins Badezimmer habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten mit dem Messer an der linken Hand verletzt (act. 538, Frage 32; act. 541 f., Fragen 58 f. und 61-63). Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe das Messer nehmen wollen, der Beschwerdeführer habe ihm das Messer dann aber aus seiner Hand genommen und ihn verletzt (act. 543, Frage 72). Da- raufhin schilderte der Beschuldigte aber in der gleichen Einvernahme, er, der Beschuldigte, habe das Messer nicht in der Hand gehabt. Er habe das Messer zu erlangen versucht, was ihm aber nicht gelungen sei (act. 543, Fragen 73-75). 5.3. 5.3.1. Wie folgend zu zeigen sein wird, steht gestützt auf die erfolgten Befragun- gen des Beschuldigten, des Beschwerdeführers und von E. nicht fest, dass hinsichtlich des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der einfa- chen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ein Rechtfertigungsgrund von Art. 15 StGB klarerweise gegeben war bzw. dass das Vorgehen des Beschuldigten ge- gen die Person des Beschwerdeführers klar verhältnismässig war. 5.3.2. Vorerst ist festzuhalten, dass aufgrund stark divergierender Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschuldigten und von E. bereits fraglich ist, ob überhaupt eine Notwehrsituation vorliegt, zumal der Beschwerdeführer dem Beschuldigten gesagt habe, dieser solle ruhig bleiben, er und E. wür- - 10 - den nur mit dem Beschuldigten sprechen wollen (vgl. E. 5.2 hiervor). Ent- gegen der Ausführung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist somit nicht erstellt, dass die Aggressionen vom Beschwerdeführer und von E. ausgingen, weshalb sich der Beschuldigte zur Wehr habe setzen müssen (vgl. Einstellungsverfügung vom 13. März 2023, S. 4). Bereits aus diesem Umstand hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO gegen den Beschuldigten beim derzei- tigen Stand der Untersuchung nicht einstellen dürfen. 5.3.3. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob das Rüstmesser das mildeste erfolgs- versprechende Abwehrmittel darstellt (vgl. Einstellungsverfügung vom 13. März 2023, S. 4), zumal der Beschuldigte allenfalls gehalten gewesen wäre, den Einsatz des Rüstmessers anzudrohen bzw. den Beschwerdefüh- rer und E. zu warnen. Möglicherweise hätte der Beschuldigte – bei Vorlie- gen einer Notwehrsituation – auch zuerst einen einzigen Stich in den unte- ren, weniger verletzlichen Körperbereich ausführen können (vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1 m.w.H.). Indem der Beschuldigte – gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (vgl. Einstellungsverfügung vom 13. März 2023, S. 2) – während des Kampfgeschehens aus der Küche ein Rüstmesser behändigt habe, mit diesem in der rechten Hand auf den Be- schwerdeführer zugegangen sei und diesem eine "oberflächliche" Stich- wunde an der rechtsseitigen Rumpfwand (vgl. hingegen den Entlassbericht des Klinikums G. vom 29. Juni 2021, welcher lediglich im Zusammenhang mit der Schnittwunde – nicht aber in Bezug auf die Stichwunde – von einer oberflächlichen Verletzung [act. 603] ausgeht; zudem spricht auch der Be- richt des IRM F. vom 30. Juni 2021 in Bezug auf die "Hautdurchtrennung" resp. die Stichwunde nicht von einer oberflächlichen Verletzung [act. 345]) zugefügt habe, hat er unter Umständen nicht das mildeste erfolgsverspre- chende Abwehrmittel gewählt. 6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Ver- fahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO hinsichtlich der Tatvorwürfe des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperver- letzung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht erfüllt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 13. März 2023 ist bezüglich dieser beiden Tatbestände aufzuheben. 7. 7.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur - 11 - neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Nachdem die Einstellungsverfügung hinsichtlich des mit Beschwerde an- gefochtenen Tatvorwurfs des Sachverhaltskomplexes vom 25. Juni 2021 in Q. aufzuheben ist, sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens ausgangsgemäss vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Ab- hängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 7.3. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Auf sein mit Eingabe vom 26. Mai 2023 lediglich vorsorglich gestelltes Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist, nachdem mit Beschwerde- antwort vom 15. Juni 2023 kein Antrag mehr gestellt und begründet wurde, nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird die Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. März 2023 hinsicht- lich der Vorwürfe des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand in Gutheissung der Beschwerde aufgeho- ben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Gall