3. 3.1. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 407.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. - 17 - 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 407.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)