1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 16. März 2023 hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede, evtl. der Verleumdung, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 77.00, zusammen Fr. 1'077.00, werden im Umfang von zwei Dritteln bzw. Fr. 718.00 dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.