Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von fünf Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein volles Honorar von Fr. 1'100.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% des Honorars sowie 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag zu berücksichtigen. Die volle Entschädigung beträgt demgemäss (gerundet) Fr. 1'220.00. Entsprechend hat der Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer und der Obergerichtskasse je einen Anspruch auf einen Drittel einer vollen Entschädigung bzw. (gerundet) Fr. 407.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdekammer entscheidet: