Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Entschädigung von der Beschwerdekammer ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der Akten überschaubar und der Sachverhalt übersichtlich war. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Beschwerde (sieben Seiten sowie einige Beilagen) zu studieren hatte und darauf mit einer Beschwerdeantwort reagierte, die inklusive Deckblatt, Anträge und Schlussformel mit Unterschrift vier Seiten umfasst, wobei die effektive Begründung der Beschwerdeantwort davon etwa zweieinhalb Seiten ausmacht. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von fünf Stunden angemessen.