Der Beschuldigte obsiegt zu zwei Dritteln, nämlich hinsichtlich des Vorwurfs der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (ein Offizialdelikt) sowie hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen (ein Antragsdelikt). Demgemäss ist der Beschuldigte im Umfang von je einem Drittel durch die Obergerichtskasse und durch den Beschwerdeführer zu entschädigen.