310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Beschuldigte obsiegt zu zwei Dritteln, nämlich hinsichtlich des Vorwurfs der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (ein Offizialdelikt) sowie hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen (ein Antragsdelikt).