Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer zwei Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens (nämlich hinsichtlich der Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie der Gehilfenschaft zu unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen). Im Übrigen (also im Umfang von einem Drittel bzw. hinsichtlich des Vorwurfs der Ehrverletzung) sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. - 15 - 11. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen. Weder beantragt er eine solche, noch ist ersichtlich, dass ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren irgendwelche nennenswerten Auslagen entstanden wären.