10. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer zwei Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens (nämlich hinsichtlich der Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie der Gehilfenschaft zu unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen).