179ter StGB darstellen. Demgemäss ist die Einstellung auch hinsichtlich des Art. 179ter StGB nicht zu beanstanden. 9. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der vorgeworfenen Ehrverletzungen berechtigt. Hinsichtlich der anderen Tatvorwürfe (Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie Gehilfenschaft zu unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen) ist die Beschwerde jedoch abzuweisen.