8.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Schreiben vom 23. August 2022 kritisiere der Beschuldigte, dass der Beschwerdeführer D. mit einer Gefängnisstrafe bedroht habe, falls sie die unbefugten Aufnahmen nicht lösche. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine emotionale Bestärkung (psychische Beihilfe) bei der Straftat gemäss Art. 179ter StGB geleistet habe. Diesen Ausführungen kann nur schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Beschuldigte das Schreiben erst nach den von D. vorgenommenen Aufzeichnungen verfasste. Die Ausführungen im Schreiben konnten daher keine Gehilfenschaft zu unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB darstellen.