7.2. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zuzustimmen, dass eine Strafbarkeit wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis StGB vorliegend bereits am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit scheitert. Das Schreiben wurde bloss an sechs Adressaten versendet, darunter den Beschwerdeführer selbst. Überdies unterliegt die Mehrzahl der übrigen Adressaten einer gesetzlichen Geheimnispflicht. Bei dieser Sachlage erfolgte die Einstellung hinsichtlich des Art. 261bis StGB zu Recht. - 14 -