6.4. Die Einstellungsverfügung erweist sich hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede als rechtsfehlerhaft. Ob die beanzeigte Ehrverletzung gar unter Art. 174 StGB zu subsumieren ist, ist hier nicht zu prüfen. Eine Teileinstellung kommt nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich, wie vorliegend hinsichtlich der Ehrverletzung, um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Folglich ist die Einstellungsverfügung hinsichtlich der üblen Nachrede (Art.