173 StGB). Es scheint denkbar, dass diese Rechtsprechung auch auf Ärzte, die eine Gefährdungsmeldung (Art. 443 ZGB) erstatten, übertragen werden kann. Indessen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass fraglich erscheint, ob der Brief des Beschuldigten als Gefährdungsmeldung zu qualifizieren ist. Ebenfalls dürfte sich (wie schon beim Gutglaubensbeweis) die Frage stellen, ob der Beschuldigte Vermutungen klar als solche bezeichnete und ob seine Ausführungen sachbezogen waren. Es steht daher ent- - 13 -