6.3. Was sodann den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung angeht (Art. 14 StGB), so trifft es zwar zu, dass insbesondere Prozessparteien und Anwälte sich bei allfälligen ehrenrührigen Äusserungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten (und -rechten) tätigen, auf Art. 14 StGB berufen können, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (RIKLIN, a.a.O., N. 61 zu Vor Art. 173 StGB).