Indessen verwendete der Beschuldigte in seinem Schreiben nicht die indirekte Rede und gewisse Passagen im Schreiben erwecken (jedenfalls wenn sie isoliert betrachtet werden) den Eindruck, der Beschuldigte schildere feststehende Tatsachen und nicht blosse Verdächtigungen. Bei dieser Sachlage erscheint entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im heutigen Zeitpunkt nicht klar, dass dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis gelingen wird.