Sodann dürfte aus dem Gesamtkontexts des Schreibens zwar möglicherweise hervorgehen, dass der Beschuldigte lediglich Verdächtigungen gegenüber dem Beschwerdeführer erhebt ("Unabhängig davon, was Herr U. [der Beschwerdeführer] im Detail gesagt oder wie er sich verhalten hat"). Indessen verwendete der Beschuldigte in seinem Schreiben nicht die indirekte Rede und gewisse Passagen im Schreiben erwecken (jedenfalls wenn sie isoliert betrachtet werden) den Eindruck, der Beschuldigte schildere feststehende Tatsachen und nicht blosse Verdächtigungen.