Für all diese Fälle wird aber hervorgehoben, dass der Täter nicht ohne weiteres straflos bleibt, sondern nur dann, wenn er beweisen kann, dass er jenen (geringeren) Anforderungen an seine Informationspflicht genügt hat. Strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht werden in der Regel auch bei öffentlichen, durch die Presse oder Flugblätter usw. verbreiteten Äusserungen gestellt, dies insbesondere, wenn der Täter kein berechtigtes oder doch kein öffentliches Interesse verfolgte. Allgemein ist zu beachten, ob mit der fraglichen Äusserung feststehende Tatsachen behauptet oder lediglich Verdachtsmomente vorgebracht werden.