gemäss Art. 179ter StGB. Es ist aber nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die strafrechtliche Relevanz des Inhalts des Schreibens des Beschuldigten abschliessend zu beurteilen. Es genügt, dass jedenfalls eine relevante Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Sachgericht solche Aussagen als ehrverletzend beurteilen könnte. 6.2. 6.2.1. Beim Tatbestand der üblen Nachrede steht der beschuldigten Person gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB der Beweis offen, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass diese ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis).