180 StGB). Freilich ist hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht zu verkennen, dass sich aus dem nachfolgenden Abschnitt des Schreibens ergibt, dass der Beschuldigte mit dem Vorwurf des Bedrohens offenbar zum Ausdruck bringen wollte, dass der Beschwerdeführer D. darauf hingewiesen habe, dass ihr eine Gefängnisstrafe drohe, wenn sie unbefugte Aufnahmen von Gesprächen nicht lösche. Hierbei handelt es sich nicht um eine Drohung im strafrechtlichen Sinne, sondern eher um einen Hinweis auf die Strafbarkeit des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen - 11 -