In der Tat dürfte jedenfalls der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich manipulativ verhalten, womit – wie dem Schreiben weiter entnommen werden kann – der Beschuldigte meint, dass der Beschwerdeführer "das Eine sagte, und das Andere schrieb", nicht bloss die berufliche Ehre des Beschwerdeführers, sondern dessen sittliche Ehre betroffen sein, wird ihm doch unterstellt, sich unehrlich und hinterhältig zu verhalten. Ehrverletzend dürfte sodann der Vorwurf des Beschuldigten sein, der Beschwerdeführer habe D. bedroht, handelt es sich hierbei doch um den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben (Art. 180 StGB).