6.1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt in der angefochtenen Einstellungsverfügung fest, dass nicht zweifelhaft sein könne, dass es sich bei den Ausführungen im Schreiben des Beschuldigten vom 23. August 2022, wonach seine Patientin D. eigenen Angaben zufolge den Beschwerdeführer als bedrohlich, respektlos, manipulativ und paschahaft wahrgenommen habe und der Beschwerdeführer D. habe spüren lassen, dass er Macht über sie habe, um sich nicht allein auf die berufliche Ehre des Beschwerdeführers beziehende ehrrührige Tatsachenbehauptungen handle. Auch der Beschuldigte stellt in der Beschwerdeantwort diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht infrage.