Dem Beschwerdeführer gehe es mit dem vorliegenden Verfahren primär um finanzielle Interessen, verlange er doch eine Entschädigung in Höhe -8- von Fr. 64'850.00, wobei von diesem Betrag Fr. 30'000.00 auf die geforderte Genugtuung entfielen. Der Beschwerdeführer verlange also eine höhere Genugtuung als viele Vergewaltigungsopfer erhielten.