Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe den Ruf des Beschwerdeführers bei potentiellen Arbeitgebern und weiteren Personen durch Hassverbreitung schädigen wollen, treffe nicht zu. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, sei der objektive Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt. D. sei nicht wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) verurteilt worden. Ohne Haupttat gebe es keine strafbare Gehilfenschaft. Zudem habe der Beschuldigte keine unbefugten Aufnahmen gefördert.