4. Der Beschuldigte führte in der Beschwerdeantwort betreffend den Vorwurf der Ehrverletzung zusammengefasst aus, für den Beschuldigten habe kein Anlass bestanden, die Aussagen seiner Patientin durch einen Anruf bei der Beiständin zu verifizieren. Ohnehin hätte ihm die Beiständin aufgrund des Amtsgeheimnisses keine Auskunft geben dürfen. Diese sei zudem gar nicht auf dem aktuellen Stand gewesen und habe nicht gewusst, dass D. nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten wolle.