Bei den rassistischen Vorwürfen sei keine indirekte Rede erkennbar, sodass angenommen werden könne, dass es sich um eigene rassistische Zuschreibungen handle. Der Beschuldigte versuche, den Ruf des Beschwerdeführers bei potentiellen Auftraggebern und weiteren Personen durch Hassverbreitung zu schädigen. Dies stelle eine Straftat (Art. 261bis StGB) dar. In seinem Schreiben kritisiere der Beschuldigte, dass der Beschwerdeführer D. mit einer Gefängnisstrafe bedroht habe, wenn sie die unbefugten Aufnahmen nicht lösche. Es sei daher davon auszugehen, dass er diese emotional bei der Erstellung der unbefugten Aufnahmen bestärkt habe.