Beim Schreiben des Beschuldigten habe es sich auch nicht um eine Gefährdungsmeldung gehandelt, da es an die Beiständin und nicht an die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde gerichtet gewesen sei. Mit dem Schreiben habe der Beschuldigte eine Rufschädigung beabsichtigt. Es stelle sich auch die Frage, ob die menschliche Würde des Beschwerdeführers gemäss Art. 7 BV geachtet und geschützt werde. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau missachte zudem Art. 8 BV, da der Täter zum -7- Schutz der psychischen Gesundheit seiner Patientin die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers verletzen dürfe.