Überdies habe die Beiständin den Auftrag mit dem Beschwerdeführer schon vor Zustellung des Schreibens des Beschuldigten beendet, weshalb dieses gar nicht mehr notwendig gewesen sei, was der Beschuldigte durch einen Telefonanruf bei der Beiständin ebenfalls in Erfahrung hätte bringen können. Der Beschuldigte habe mit dem Schreiben das Ziel verfolgt, dafür zu sorgen, dass die Beobachtungen und der Bericht des Beschwerdeführers an Verlässlichkeit verlören.