Der Gutglaubensbeweis sei nicht erbracht. Es sei dem Beschuldigten vielmehr zumutbar gewesen, die Beiständin zu kontaktieren, welche ihm dann mitgeteilt hätte, dass die Patientin die Dienstleistungen des Beschwerdeführers freiwillig in Anspruch nehme. Überdies habe die Beiständin den Auftrag mit dem Beschwerdeführer schon vor Zustellung des Schreibens des Beschuldigten beendet, weshalb dieses gar nicht mehr notwendig gewesen sei, was der Beschuldigte durch einen Telefonanruf bei der Beiständin ebenfalls in Erfahrung hätte bringen können.