Falls der Beschuldigte beweisen könne, dass alle Vorwürfe von seiner Patientin stammten, könne der Sachverhalt als üble Nachrede (Art. 173 StGB) gewertet werden. Auf die subjektive Wahrnehmung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass der Beschuldigte die Wahrheit gesagt habe, komme es nicht an. Die rassistisch geprägten Motive und eine eventuelle Schwäche für Frauen könnten einen Frauenarzt leicht in einen Rufkiller verwandeln. Es könne sein, dass krankhafte Motive ihn um den Verstand gebracht hätten, anders sei nicht zu erklären, wie ein Arzt die Aussagen einer Patientin als absolut wahr bezeichnen könne. Jedenfalls sei dies grobfahrlässig.