Eine Gehilfenschaft zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179ter i.V.m. Art. 25 StGB liege ebenfalls nicht vor, da sich aus den Akten nicht ergebe, dass der Beschuldigte die Haupttat von D. gefördert habe. 3. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe übersehen, dass wenn der Beschuldigte nicht beweisen könne, dass alle Vorwürfe von seiner Patientin stammten, eine Verleumdung und nicht bloss eine üble Nachrede vorliege. In einem Schreiben des Anwalts von D. an das Obergericht werde erklärt, diese habe am Schreiben des Beschuldigten nicht mitgewirkt.