Menschen aus diesem Kulturkreis anders behandelt bzw. in rechtlicher Hinsicht diskriminiert werden sollten. Im Gesamtkontext werde sodann auch deutlich, dass das Schreiben keine Werbung für rassistisches Verhalten sei, sondern ein Versuch, die aus seiner Sicht bestehende Gefährdungslage von D. zu kontextualisieren. Zudem sei das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit klar nicht gegeben, zumal die fünf adressierten Stellen bzw. -6- Personen einer Geheimnispflicht unterlägen. Schliesslich fehle es auch an einem Vorsatz, diskriminierend in Erscheinung zu treten.