Hinsichtlich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung sei zwar zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben ausgeführt habe, respektloses und paschahaftes Verhalten sowie unterschwellige Drohung gehörten zum muslimischen Weltbild und D. sei in der Ehe während zehn Jahren repetitiv vergewaltigt worden, was nach den patriarchalen Vorstellungen ihrer kurdisch-irakischen Herkunftskultur eine "korrekte" Behandlung darstelle. Zugleich stelle der Beschuldigte in seinem Schreiben die Gleichwertigkeit von Menschen aus der "kurdisch-irakischen" Herkunftskultur mit anderen Menschen nicht infrage und insinuiere auch nicht, dass