Betrachte man den Fall in seiner Gesamtheit, sei der Gutglaubensbeweis erbracht. Soweit sich der Beschwerdeführer an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gewandt habe (Familiengericht), müsse der Brief zudem als ohne weiteres zulässige Gefährdungsmeldung betrachtet werden, weshalb der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung einschlägig sei (Art. 14 StGB i.V.m. Art. 443 ZGB).