Der Beschuldigte habe ein "Erleben", nämlich die Wahrnehmungen und Gefühle seiner Patientin geschildert. Auch habe er das Schreiben lediglich an fünf Stellen adressiert, bei denen es sich durchwegs um solche gehandelt habe, welche in die Angelegenheit bereits involviert und allesamt bemüht gewesen seien, seine Patientin zu unterstützen. Betrachte man den Fall in seiner Gesamtheit, sei der Gutglaubensbeweis erbracht.