Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme bestehe für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau indessen kein Zweifel, dass die Ausführungen des Beschuldigten auf den Erklärungen seiner Patientin beruht hätten und er diese für absolut wahr gehalten habe. Er habe sich in seinem Schreiben sodann nicht zu einer apodiktischen Kritik am Beschwerdeführer hinreissen lassen, sondern klargestellt, dass in seinem Schreiben keine objektiv feststehende Wahrheit diskutiert werde. Der Beschuldigte habe ein "Erleben", nämlich die Wahrnehmungen und Gefühle seiner Patientin geschildert.