2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der Einstellungsverfügung betreffend die Ehrverletzungsdelikte zusammengefasst aus, dass das Schreiben des Beschuldigten zwar zweifellos strafrechtlich relevante, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen enthalte. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme bestehe für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau indessen kein Zweifel, dass die Ausführungen des Beschuldigten auf den Erklärungen seiner Patientin beruht hätten und er diese für absolut wahr gehalten habe.